Gesetzliche Grundlagen für die Barrierefreiheit
Die Informationen auf dieser Seite werden durch Abteilung 2: Kommunikation und Marketing bereit gestellt.
2016 hat die EU die Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen veröffentlicht. Seitdem sind die EU-Mitgliedsstaaten gefordert, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Auf Bundesebene wurde die EU-Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt. Dieses trat im Juli 2018 in aktualisierter Fassung in Kraft. Für öffentliche Stellen auf Landesebene sind die Bundesländer zuständig.
In der FHH kommt das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 zur Anwendung. Das HmbBGG gilt nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 auch für die Universität Hamburg.
Ab Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Das BFSG gilt für private Firmen und umfasst sowohl Produkte wie z. B. E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals als auch Dienstleistungen für Verbraucherinnern und Verbraucher wie z. B. Webseiten, Apps und E-Books. Somit ergeben sich auch eine Reihe von Berührungspunkten zu öffentlichen Einrichtungen. Alle Produkte und Dienstleistungen, die ab dem 28.06.2025 in Verkehr gebracht werden, müssen die vorgegebenen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Teilweise gibt es allerdings längere Übergangsfristen.