Gesetzliche Grundlagen für die Barrierefreiheit
Die Informationen auf dieser Seite werden durch Abteilung 2: Kommunikation und Marketing bereit gestellt.
2016 hat die EU die Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen veröffentlicht. Seitdem sind die EU-Mitgliedsstaaten gefordert, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.
Auf Bundesebene wurde die EU-Richtlinie im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) umgesetzt. Dieses trat im Juli 2018 in aktualisierter Fassung in Kraft. Für öffentliche Stellen auf Landesebene sind die Bundesländer zuständig.
In der FHH kommt das Hamburgische Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Hamburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – HmbBGG) vom 19. Dezember 2019 zur Anwendung. Das HmbBGG gilt nach dessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 auch für die Universität Hamburg.
Was ist Barrierefreiheit?
Barrierefreies Internet heißt, dass eine Website oder Apps für jede Benutzerin und jeden Benutzer mit jedem beliebigen Browser und jeder beliebigen technischen Ausstattung im vollen Umfang zugänglich und nutzbar ist.
Websites und mobile Anwendungen sollen besser zugänglich gemacht werden, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Alle Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere Menschen mit Behinderungen, sollen in der Lage sein können, die gebotenen Möglichkeiten optimal in Anspruch zu nehmen.
Was regelt die EU-Richtlinie 2016/2102?
Die EU-Richtlinie 2016/2102 regelt folgende Angebote im Internet:
- Webauftritte
Auftritte, die nach September 2018 veröffentlicht werden, müssen spätestens ab 23. September 2019 barrierefrei gestaltet sein, bereits bestehende Websites ab September 2020. - Intranet
Neue Intranet-Angebote müssen ab September 2019 barrierefrei entwickelt werden. Für vorher veröffentlichte Intranet-Anwendungen gilt dies erst bei grundlegender Überarbeitung. - Mobile Anwendungen (Apps)
Native Apps müssen ab Juni 2021 zugänglich gestaltet sein. - Dateiformate für Büroanwendungen, z.B. PDF-Dokumente
PDF-Dokumente sind Teil des Webauftritts und müssen zu den entsprechenden Umsetzungsfristen ebenfalls barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Ausnahmen bilden PDF-Dokumente, die vor September 2018 angelegt wurden: Sie müssen nachträglich nicht barrierefrei umgestaltet werden, es sei denn sie sind für aktive Verwaltungsverfahren notwendig.
Ist die Universität Hamburg eine öffentliche Stelle?
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 HmbHG) ist die Universität Hamburg eine juristische Person des öffentlichen Rechts und fällt damit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 HmbBGG unter den Anwendungsbereich des HmbBGG.
Was ist die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Nach §2 HmbBITVO und mit Verweis auf die EU-Richtlinie 2016/2102 sind wir verpflichtet, zu jeder Website oder App eine Erklärung zum Status der Barrierefreiheit zu veröffentlichen.
Die Erklärung soll enthalten:
- die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht vollständig barrierefrei gestaltet sind,
- die Gründe für die nicht barrierefreie Gestaltung sowie
- gegebenenfalls den Hinweis auf barrierefrei gestaltete Alternativen,
- eine unmittelbar zugängliche, barrierefrei gestaltete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzunehmen
- umfassende, detaillierte und klar verständliche Angaben zur Vereinbarkeit der Website oder mobilen Anwendung mit den Anforderungen zur Barrierefreiheit und
- einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren.
In der Erklärung ist darzulegen, ob die Bewertung durch einen Dritten, zum Beispiel in Form einer Zertifizierung, oder durch die öffentliche Stelle selbst vorgenommen wurde. Die Erklärung kann eine elektronische Verweisung zu einem Bewertungsbericht enthalten.
Die Erklärung muss je nach Anwendung zu verschiedenen Zeitpunkten online sein:
- Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit bis 23. September 2019 veröffentlichen,
- alle anderen Websites bis 23. September 2020 und
- Apps müssen die Erklärung zur Barrierefreiheit bis 23. Juni 2021 veröffentlichen.
Hier finden Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit der Universität Hamburg zum Webauftritt www.uni-hamburg.de.
Gibt es ein Muster für die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Folgende Vorlagen können als Muster für Erklärungen zur Barrierefreiheit verwendet werden:
Was muss ich zur Barrierefreiheitserklärung noch wissen?
Was muss die Erklärung umfassen?
- Erklärung zur Barrierefreiheit der Website/App
- Feedbackmechanismus
- Hinweis auf die Schlichtungsstelle BGG
In der Erklärung muss genannt werden, welche Teile des Inhalts nicht barrierefrei zugänglich sind, warum dies so ist und ob Alternativen zur Verfügung stehen.
Wie oft muss die Erklärung aktualisiert werden?
Die Erklärung ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website bzw. der App zu aktualisieren (BITV 2.0 § 7 Absatz 6). Sie muss angeben, wer die Barrierefreiheit der Website/App bewertet hat (die öffentliche Stelle selbst oder ein externer Anbieter) (vgl. BITV 2.0 § 7 Absatz 5 Satz 2).
Was muss noch enthalten sein?
Die wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit sind auch in Deutscher Gebärdensprache (DGS) und in Leichter Sprache zur Verfügung zu stellen (§ 4 Nummer 3). Daneben sind auch die schon bisher vorgeschriebenen Inhalte in DGS und Leichte Sprache zu übertragen. Diese sind: Informationen zu den wesentlichen Inhalten der Website, Hinweise zur Navigation sowie ein Hinweis auf ggf. weitere Informationen in DGS oder Leichter Sprache, die auf der Website oder in der App verfügbar sind.
Wo muss die Erklärung zugänglich gemacht werden?
Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 11 HmbBGG muss über einen deutlichen Hinweis von der Startseite und von jeder Seite einer Website leicht auffindbar und erreichbar sein. Für mobile Anwendungen ist die Erklärung an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird, oder auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die leichte Auffindbarkeit sollte durch die Einbindung an einer zentralen Stelle der Website umgesetzt werden. Hierfür empfiehlt sich der Footer oder Header einer Website.
Verständlichkeit und Leichte Sprache
Nach § 1 Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (HmbBITVO), die auf § 4 Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom Mai 2019 verweist, ist die Universität Hamburg als öffentliche Stelle dazu verpflichtet, im Webauftritt Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und Leichter Sprache anzubieten.
„Auf der Startseite einer Website einer öffentlichen Stelle sind folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
- Informationen zu den wesentlichen Inhalten,
- Hinweise zur Navigation,
- eine Erläuterung der wesentlichen Inhalte der Erklärung zur Barrierefreiheit,
- Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache.“
Stand: 02.10.2020
Wo finde ich weitere Informationen?
- FAQ zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen auf der Seite der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
- EU-Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu den Webangeboten öffentlicher Stellen auf der Seite „Bik für alle“
- Die EU Richtlinie für die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit schreitet voran auf der Seite „Einfach für alle“