Negativliste
Folgende Produkte oder Produktbestandteile sollen grundsätzlich bei allen Vergaben öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge, unabhängig vom Auftragswert, nicht beschafft werden (Vgl. Umweltleitfaden 2019 (PDF)):
- Geräte zur Zubereitung von Heißgetränken, in denen Portionsverpackungen („Kaffeekapselmaschine“) zum Einsatz kommen. Diese Portionsverpackungen führen zu einem unnötigen Ressourcenverbrauch.
- Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke in Einwegverpackungen (mit Ausnahme von Kartonverpackungen, Schlauchbeutelverpackungen und Folien-Standbeutel) – dies gilt auch für mit Pflichtpfand belegte Einwegverpackungen, da diese zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch und Abfallaufkommen beitragen. Ausgenommen hiervon ist die Einsatzverpflegung für Behörden mit Sicherheitsaufgaben.
- Einweggeschirr und Einwegbesteck in Kantinen und Mensen, da diese zu einem erhöhten Ressourcenverbrauch und Abfallaufkommen beitragen. Für die Genehmigung von Veranstaltungen können gegebenenfalls Auflagen durch Bezirke im Rahmen ihrer Zuständigkeit erlassen werden.
- Chlorabspaltende Reiniger (Hypochlorit und Dichlorisocyanurat) sowie Spülkastenzusätze und Lufterfrischer, da diese das Abwasser belasten und zu allergischen Reaktionen führen können.
- Geräte zur Beheizung (ausgenommen notwendige Beheizung für Winterbaumaßnahmen) und zur Kühlung des Luftraums außerhalb von umschlossenen Räumen (z. B. „Gas-Heizpilze“, vergleichbare Elektrostrahler, Klimageräte).
- Farbe auf Schwermetallbasis (Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen), da diese die Umwelt belasten.
- Laut Senatsbeschluss vom 20.4.1999 (Drucksache 16 / 2389) ist auf PVC zu verzichten, falls geeignete Alternativprodukte zur Verfügung stehen.
- Strom, der nicht aus erneuerbaren Energien besteht. Für die gelieferte Menge Strom aus erneuerbaren Energien sind Herkunftsnachweise im Herkunftsnachweisregister (HKNR) zu entwerten.
- Laubbläser, die nicht elektrisch betrieben werden.
- Einkauf von Transport- und Fahrleistungen innerhalb Hamburgs mit Fahrzeugen, die nicht mindestens die Abgasnorm Euro 5 für Pkw und Euro V für Lkw einhalten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für ordnungsrechtliche Aufgaben tätig sind.
- Holz und Holzprodukte, die nicht nachweislich aus legaler und nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammen. Der Nachweis ist vom Bieter durch Vorlage eines Zertifikats von FSC oder durch einen gleichwertigen Nachweis in Form eines vergleichbaren Zertifikats oder durch Einzelnachweise zu erbringen. Vergleichbare Zertifikate oder Einzelnachweise sind anzuerkennen, wenn vom Bieter nachgewiesen wird, dass die für das jeweilige Herkunftsland geltenden Kriterien des FSC erfüllt werden.
- Auf den Einsatz von Herbiziden verzichtet Hamburg in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen seit 1984 (vergl. Bürgerschafts-Drucksache 11 / 3204).
- Gentechnisch veränderte Lebensmittel.
- Mikroplastik in Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Kosmetika.