Dienstvereinbarungen
Dienstvereinbarungen (DV) sind schuldrechtliche Verträge zwischen der Dienststelle und dem Personalrat als Vertretung der Beschäftigten. Sie werden durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, wobei auf Seiten des Personalrats ein Beschluss des Gremiums erforderlich ist. Sie sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise in der Dienststelle bekannt zu machen. Für die Dienststelle, für die sie geschlossen werden, haben sie Rechtskraft, sind also für alle verbindlich.
Die wesentliche Rechtsgrundlage für Dienstvereinbarungen zwischen der Dienststelle und den Personalräten ist § 83 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes (HmbPersVG). Eine Regelung über den möglichen Inhalt einer Dienstvereinbarung enthält § 86 Abs. 3 HmbPersVG. Eine weitere Regelung über Dienstvereinbarungen ist in § 10 Abs. 1 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes enthalten.
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