Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung (Hamburger Modell)
Häufig gestellte Fragen (FAQ) und deren Beantwortung:
Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?
Die sogenannte stufenweise Wiedereingliederung wird oft als „Hamburger Modell“ bezeichnet (§ 74 SGB V, § 44 SGB IX). Diese Maßnahme wird oftmals nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit, manchmal in Verbindung mit einer Reha- oder Krankenhausbehandlung für die Zeit danach empfohlen.
Was ist die stufenweise Wiedereingliederung?
Hier erstellt Ihr Arzt einen Stufenplan zur belastungsverträglichen Rückkehr ins Berufsleben. Dabei wird Ihre Arbeitszeit oder Ihre Arbeitsbelastung zuerst reduziert und dann über einen festgesetzten Zeitraum Schritt für Schritt wieder gesteigert. Wir sprechen in der Kurzform von einem „geschützten Arbeitsbeginn“.
Wozu dient die stufenweise Wiedereingliederung?
Die stufenweise Wiedereingliederung dient der Erprobung und dem Training Ihrer Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Langfristig betrachtet geht es darum, den betroffenen Mitarbeitenden den Arbeitsplatz zu erhalten.
Welche Voraussetzungen sind für die stufenweise Wiedereingliederung erforderlich?
- Bereitschaft des Betroffenen
- positives Votum und der empfohlene Stufenplan des behandelnden Arztes
- Einwilligung des Arbeitgebers, also der oder des Vorgesetzten, sowie des Personalreferats
- Zusage eines Kostenträgers bei Angestellten sowie Auszubildenden
Welche Institutionen können Kostenträger für die stufenweise Wiedereingliederung sein?
Die stufenweise Wiedereingliederung ist eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. In den meisten Fällen ist die Krankenversicherung zuständig. Findet die Maßnahme im unmittelbaren Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme statt, d.h. wird sie innerhalb von 4 Wochen nach Entlassung aus einer Reha-Klinik angetreten, ist die Rentenversicherung Kostenträger. In speziellen Fällen kann auch die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung Kostenträger sein. Während der stufenweisen Wiedereingliederung ist die oder der Angestellte noch krankgeschrieben. Auch für Beamtinnen und Beamte ist aufgrund ärztlicher Empfehlung eine stufenweise Wiedereingliederung nach längerer Erkrankung möglich. Es handelt sich dabei um eine Art der Diensterleichterung, da Beamtinnen und Beamte während der stufenweisen Wiedereingliederung als dienstfähig gelten.
Welche Stellen sind einzubeziehen?
- Ggf. die bestätigende Rückmeldung des Personalärztlichen Dienstes (PÄD) bei Beamten
- Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Wiedereingliederung – sie können auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers eine Wiedereingliederung durchführen.
Welche Vorteile werden mit einer stufenweise Wiedereingliederung beschrieben?
Hierdurch wird den arbeitsunfähigen Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet:
- die berufliche Belastbarkeit zu erkennen,
- die Sicherheit über die eigene Leistungsfähigkeit wiederzugewinnen,
- einer möglichen Sorge vor Überforderung und einem Krankheitsrückfall vorzubeugen.
Welcher Zeitraum kommt für die stufenweisen Wiedereingliederung in Betracht?
Die Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist abhängig vom individuellen gesundheitlichen Zustand und der Entwicklung. In der Regel dauert sie 2 - 6 Wochen, vereinzelt bis 6 Monate.
Für wen ist eine stufenweise Wiedereingliederung möglich?
Diese Maßnahme kann auf Antrag sowohl von Angestellten, Beamten als auch von Auszubildenden der Universität Hamburg in Anspruch genommen werden, sofern die Voraussetzungen dazu vorliegen.
Wie ist die finanzielle Sicherung während der stufenweisen Wiedereingliederung geregelt?
Der Beschäftigte erhält während der stufenweisen Wiedereingliederung weiterhin sogenannte Entgeltersatzleistungen, d.h. Krankengeld von der Krankenkasse, Übergangsgeld vom Rentenversicherungsträger, Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit oder Verletztengeld vom Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft). Für beschäftigte Angestellte der Universität Hamburg kann ein Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss für eine bestimmte Zeit bestehen. Verbindliche Auskünfte erteilt der Personalservice. Beamtinnen und Beamte erhalten weiterhin ihre vollen Dienstbezüge.
Wie läuft die stufenweise Wiedereingliederung konkret ab?
Grundvoraussetzung für eine stufenweise Wiedereingliederung ist, dass eine eingeschränkte Beschäftigung in dem jeweiligen Arbeitsbereich möglich ist. Die stufenweise Wiedereingliederung kann in drei Phasen eingeteilt werden:
Planungs- und Beantragungsphase: Die Empfehlung für eine stufenweise Wiedereingliederung wird in der Regel von der behandelnden
Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgesprochen. Sofern die oder der Beschäftigte der Empfehlung folgen möchte, wird in Abstimmung mit den Ärzten ein Wiedereingliederungsplan erstellt, welcher die individuelle Belastungs-fähigkeit und die Anforderungen der beruflichen Tätigkeit berücksichtigt. Der Plan legt auch fest, in welchen Schritten Ihr Arbeitspensum angehoben werden soll. Er enthält Angaben zur Abfolge und Dauer der einzelnen Stufen und zu den Bedingungen, die am Arbeitsplatz notwendig sind. Er beschreibt auch Tätigkeiten, welche in bestimmten Phasen wieder ausgeübt werden dürfen und weist auf Belastungen hin, die vermieden werden sollen. Hierzu kann es sinnvoll sein, den Arbeitsmedizinischen Dienst (AMD) – auch Betriebsarzt genannt – zu Rate zu ziehen. Nachdem die Vorgesetzten informiert sind, erfolgt die Antragstellung im Personalservice und bei dem Kostenträger.
Durchführungsphase: Nach Zustimmung des Arbeitgebers und des Kostenträgers (Angestellte und Auszubildende) kann die Maßnahme beginnen. Die Durchführung sollte in enger Abstimmung zwischen allen Beteiligten erfolgen.
Abschlussphase: Die Wiedereingliederung endet, sobald die Beschäftigten wieder voll arbeitsfähig sind. Wenn medizinische Gründe vorliegen, kann der Arzt den Stufenplan während der Wiedereingliederung dem Gesundheitszustand anpassen, die Maßnahme verlängern, verkürzen oder den Abbruch der Wiedereingliederung empfehlen. Sollte die optimale Belastbarkeit nicht wie vorgesehen erreicht werden, wird geprüft, ob weitergehende medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen oder alternativ eine Rente wegen Erwerbsminderung notwendig sind. Das gilt auch dann, wenn die Maßnahme vorzeitig beendet werden muss.
Wann ist der ideale Zeitpunkt zur Beantragung einer stufenweisen Wiedereingliederung?
Der günstigste Zeitpunkt für die Beantragung ist gegeben sowie die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit erkennbar wird/ist. Eine Vorlaufzeit von ca. 2 Wochen bietet allen beteiligten Stellen genügend Zeit zur Bearbeitung. Sofern notwendige Anpassungshilfen (spezieller Schreibtisch, Stuhl o.Ä.) benötigt werden, gewährt eine längere Vorlaufzeit deren Verfügbarkeit zum Arbeitsbeginn.
Kann in dem Zeitraum der stufenweisen Wiedereingliederung Urlaub genommen werden?
Das Ziel der stufenweisen Wiedereingliederung ist es, arbeitsunfähige Versicherte nach lang andauernder, schwerer Krankheit schrittweise an die volle Arbeitsbelastung am bisherigen Arbeitsplatz heranzuführen, um so den Übergang zur vollen Berufstätigkeit zu erreichen. Eine Unterbrechung des Integrationsprozesses stellt dieses Ziel in Frage. Darüber hinaus gelten Angestellte und Auszubildende während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin als arbeitsunfähig erkrankt. Damit kann in dieser Zeit auch kein Urlaub in Anspruch genommen werden. Beamte gelten in dieser Zeit als (beschränkt) dienstfähig, sollten aber aus o.g. Gründen ebenfalls keinen Urlaub nehmen; Ausnahmen sind jedoch möglich.
Was passiert, wenn die oder der Beschäftigte während der stufenweisen Wiedereingliederung erkrankt?
Die stufenweise Wiedereingliederung kann aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen bis zu längstens 7 Tage unterbrochen werden. Voraussetzung ist, dass an dem vorgesehenen Stufenplan festgehalten wird. Bei einer länger als 7 Tage andauernden Unterbrechung gilt die stufenweise Wiedereingliederung vom ersten Tag der Unterbrechung an als abgebrochen.
Welche Informationen zur stufenweisen Wiedereingliederung kommen in die Personalakte?
In die Personalakte darf nur aufgenommen werden, dass die Durchführung einer stufenweisen Wiedereingliederung wahrgenommen wurde sowie der Stufenplan. Diese Informationen sind in einer separaten Krankenakte in der Personalakte aufzubewahren. Für den Zugang zu dieser gelten die personalaktenrechtlichen Regelungen.
Ist die stufenweise Wiedereingliederung das Gleiche wie ein BEM?
NEIN. Das BEM-Verfahren ist ein Bestandteil eines Betrieblichen Gesundheitsmanagements eines Arbeitgebers zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten. Das BEM (Betriebliche Eingliederungsmanagement) ist somit eine Aufgabe des Arbeitgebers mit dem Ziel, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten möglichst zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz des betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zu erhalten. Die Rechtsgrundlage ist § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) ist nur eine Möglichkeit, auf die man sich im BEM-Verfahren einigen kann. In Einzelfällen kann es sinnvoll sein, die beiden Verfahren miteinander zu verbinden.
Das Team Gesundheitsmanagement unterstützt Sie als BEM-Koordinierungsstelle gern bei Beantwortung Ihrer Fragen zur stufenweisen Wiedereingliederung oder zum BEM.