Hinweise für die Gewährung des Gastrechts und die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern
Gastrecht
Das Gastrecht an der Universität Hamburg wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
Der Gast
- ist für eine begrenzte Aufenthaltsdauer an der Universität Hamburg,
- übt eine selbstbestimmte, wissenschaftliche Tätigkeit aus, die mit einer konkreten Zielsetzung/Zweckbestimmung zur Forschung oder Lehre verbunden ist,
- hat kein Beschäftigungsverhältnis mit der Universität Hamburg, einer Fakultät oder sonstigen Einrichtung der Universität Hamburg,
- und übt in der Regel eine wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen Hochschule, einer universitären oder außeruniversitären Forschungseinrichtung oder anderen wissenschaftlich tätigen Einrichtung in Forschung und Lehre aus.
Die Gewährung des Gastrechts erlaubt dem Gast die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Geräten etc. der Universität Hamburg nach Maßgabe der von der Universität Hamburg im Vertrag über die Gewährung des Gastrechts getroffenen Regelungen. Der Gast ist verpflichtet, Einrichtungen und Inventar pfleglich zu behandeln und Material gewissenhaft und sparsam zu benutzen.
Durch die Gewährung des Gastrechts wird der Gast nicht Mitglied der Universität Hamburg im Sinne des § 8 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG).
Es wird durch die Gewährung des Gastrechts weder ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitsvertragsähnliches Verhältnis begründet. Der Gast ist nicht verpflichtet, Tätigkeiten an der Universität zu verrichten (Ausnahme: Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags, s. Finanzierung). Auch entsteht kein Anspruch auf Übernahme in ein Angestellten- oder Beamtenverhältnis.
Jedem Gast sind die Informationen für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler (PDF) / Information for Visiting Scholars (PDF, englische Version) auszuhändigen.
Entscheidung über die Gewährung des Gastrechts
Über die Gewährung des Gastrechts entscheidet das Präsidium, der Dekan oder die Dekanin der Fakultät bzw. der Leiter oder die Leiterin der zentralen Organisationseinheit, in der der Gast wissenschaftlich arbeiten bzw. die der Gast besuchen möchte, je nachdem, von welcher Stelle der Gast organisatorisch betreut wird. Das Präsidium, der Dekan oder die Dekanin bzw. der Leiter oder die Leiterin der zentralen Organisationseinheit kann die Befugnis zur Entscheidung über die Gewährung des Gastrechts an eine andere Person delegieren. Das Gastrecht wird befristet gewährt. Es ist jederzeit widerruflich.
Nähere Informationen dazu, wen Sie an Ihrer Einrichtung bezüglich der Gewährung des Gastrechts kontaktieren können, finden Sie auf den Seiten des Welcome Service für internationale Forschende.
Einzelregelungen
Die seitens der Universität Hamburg über die Gewährung des Gastrechts entscheidende Stelle kann im Einzelnen regeln, in welchem Umfang der Gast berechtigt sein soll, Einrichtungen, Geräte etc. in Anspruch zu nehmen. Diese Inanspruchnahme kann von der über das Gastrecht entscheidenden Stelle unter Verwendung des Mustervertrags (PDF) / Template for visiting scholars agreement (PDF, englische Version) festgelegt werden.
Unfall- und Haftpflichtversicherung
Der Gast ist nicht über die Universität Hamburg kranken-, unfall- oder haftpflichtversichert. Daher wird der Gast darauf hingewiesen, dass er selber eine Kranken- und Unfallversicherung abschließen sollte. Weiterhin kann die Gewährung des Gastrechts vom Nachweis eines ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutzes abhängig gemacht werden.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Die an der Universität Hamburg geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind vom Gast zu beachten.
Verschwiegenheitsverpflichtungen und Datenerhebung
Der Gast hat, auch nach Beendigung seines Gastaufenthalts, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten der Universität Hamburg Verschwiegenheit zu bewahren, es sei denn, es handelt sich um Tatsachen, die öffentlich bekannt sind.
Der Gast ist zu Beginn seines Aufenthalts entsprechend der o.g. allgemeinen Verschwiegenheitsverpflichtung zu unterweisen. Die Unterweisung ist von der Stelle vorzunehmen, die über das Gastrecht entscheidet und von der der Gast organisatorisch betreut wird. Sofern für den Gast ausnahmsweise eine Zugangsmöglichkeit zu personenbezogenen Daten besteht, ist der Gast auf die in Art. 5 DSGVO beschriebenen datenschutzrechtlichen Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Richtigkeit, Speicherbegrenzung, Integrität und Vertraulichkeit) hinzuweisen. Kenntnisnahme hiervon bestätigt der Gast durch seine Unterschrift.
Darüber hinaus ist der Gast gemäß Art. 13 DSGVO darüber zu informieren, dass von ihm zur Abwicklung des Gastaufenthalts personenbezogene Daten (Name, Geschlecht, ggf. akad. Grad, Staatsangehörigkeit, entsendende Dienst-/Arbeitsstelle und Land, Aufenthaltszeitraum, Zielsetzung/Zweck des Aufenthalts, ggf. Finanzierungsart) verarbeitet werden und weitere Informationen zur Datenverarbeitung nach Artikel der 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) (PDF) online zur Verfügung stehen. Ebenfalls bestätigt der Gast die Kenntnisnahme hiervon durch seine Unterschrift.
Finanzierung
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die Finanzierung von Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftlern rechtskonform zu regeln. Die Finanzierung ist grundsätzlich sowohl aus Drittmitteln als auch aus Landesmitteln möglich. Art und Höhe der Finanzierung hängen im ersten Fall von Vorgaben des Drittmittelgebers ab. Für die Finanzierung sind die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Die Finanzierung ist aber auch davon abhängig, ob der Gast Leistungen während seines Aufenthalts an der Universität Hamburg erbringen soll. Dies hat ggf. steuerrechtliche Konsequenzen für den Gast.
Honorar
Sofern der Gast im Rahmen des Aufenthalts Leistungen erbringt (bspw. durch das Halten von Vorträgen o.ä.), so ist in der Regel ein Werkvertrag zu schließen.
Stipendium
Ein Stipendium dient sowohl der Erfüllung einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Aufgabe, z.B. der Forschung oder der beruflichen Weiterbildung im Sinne einer Promotion, als auch der Deckung des individuellen Aus- und Fortbildungsbedarfs und der Sicherung des Lebensunterhalts der geförderten Person während des Förderzeitraums. Ein Stipendium stellt kein Arbeitsverhältnis dar und die Stipendiatin oder der Stipendiat darf nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung verpflichtet sein. Stipendiatinnen/Stipendiaten dürfen nicht wie Beschäftigte behandelt werden, d.h. insbesondere besteht für die Stipendiatin/den Stipendiaten:
- keine Weisungsgebundenheit,
- keine organisatorische Eingliederung,
- kein Urlaubsanspruch,
- keine Anwesenheitspflicht,
- keine Sozialversicherungspflicht.
Auskunft über die maximale Höhe eines Stipendiums sowie über Vertragsmuster erteilt Ihnen die Abteilung 4: Forschung und Wissenschaftsförderung.
Zuschüsse
Zuschüsse für Reise- und Aufenthaltskosten können Gästen gewährt werden, die keine Leistungen für die Universität Hamburg während ihres Aufenthalts erbringen. Dies kommt v.a. bei kürzeren Aufenthalten in Betracht, in der Regel bei einer Aufenthaltsdauer von max. 3 Monaten (Abweichungen sind möglich). Die maximale Höhe der Aufenthaltskostenzuschüsse richtet sich nach den bisherigen Sätzen der DFG für internationale Kooperationen oder des DAAD (PDF) oder den geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Derzeit sind folgende Sätze für Wissenschaftlerinnen bzw. Wissenschaftler vorgesehen: max. 2.350 EUR/mtl. (Post-Docs); max. 2.650 EUR/mtl. (vergleichbar W2), max. 3.150 EUR/mtl. (vergleichbar W3). Reisekostenzuschüsse richten sich nach den Sätzen der DFG (PDF) bzw. des DAAD (PDF).
Die Gastgeberin/Projektverantwortliche bzw. der Gastgeber/Projektverantwortliche übernehmen die Verantwortung für die Dokumentation der Festlegung der Kriterien für den vergebenen Zuschuss sowie für jegliche Abweichungen, v.a. nach oben, von den obigen Sätzen. Bei der Gewährung der Zuschüsse ist das Musterbewilligungsschreiben der Universität Hamburg (DOCX) / Template for approval of a subsidy (DOCX, englische Version) zu verwenden. Das Musterbewilligungsschreiben darf inhaltlich nicht verändert werden. Die Abrechnung erfolgt im Fall einer Finanzierung aus Haushaltsmitteln über das Team Dienstreisen; im Fall einer Finanzierung aus Drittmitteln durch die jeweils zuständigen Drittmittelsachbearbeiterinnen bzw. -sachbearbeiter.
Visum/Aufenthaltserlaubnis
Je nach Herkunftsland muss der Gast ggf. ein Visum bei der deutschen Vertretung im Heimat- bzw. aktuellen Aufenthaltsland für die Einreise nach Deutschland beantragen. In der Regel wird hierfür ein Einladungsschreiben der gastgebenden Einrichtung benötigt. Dieses Schreiben können Sie als Gastgeberin bzw. Gastgeber ausstellen, wobei Sie als Gastgeberin bzw. Gastgeber jegliche Finanzierung seitens der gastgebenden Einrichtung angeben müssen.
Je nach Herkunftsland verlangt die deutsche Vertretung eine Aufnahmevereinbarung als Teil des Visumsantrags. Informationen zur Ausstellung einer Aufnahmevereinbarung finden Sie beim Welcome Service für internationale Forschende.
Bei längeren Aufenthalten muss ggf. nach Ankunft eine Aufenthaltsgenehmigung beantragt werden. Der Welcome Service für internationale Forschende unterstützt gern bei Fragen rund um dieses Thema.
Downloads
- Informationen für Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler (PDF)
- Information for Visiting Scholars (PDF, englische Version)
- Gastvertrag (PDF)
- Template for visiting scholars agreement (PDF, englische Version)
- Musterbewilligungsschreiben (DOCX)
- Template for approval of a subsidy (DOCX, englische Version)